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Steuerstrafrecht und Kryptowährungen: Steuerhinterziehung vermeiden

Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Solana haben sich zu einer attraktiven Anlageklasse entwickelt, die Millionen von Anlegern in Deutschland fasziniert. Doch neben den Chancen auf Renditen lauern steuerliche Fallstricke, die zu schwerwiegenden Konsequenzen im Steuerstrafrecht führen können. Das aktuelle BMF-Schreiben Kryptowährungen 2025 vom 6. März 2025 klärt viele offene Fragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung und betont neue Krypto-Dokumentationspflichten. In diesem Beitrag erläutern wir als Experten für Steuerstrafrecht die Besteuerung Kryptowährungen Deutschland, die Voraussetzungen für Krypto-Steuerhinterziehung und die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Basierend auf dem neuen BMF-Schreiben und der aktuellen Literatur geben wir Ihnen praxisnahe Tipps, um Risiken zu minimieren und Compliance zu gewährleisten.

Ob Sie Miner, Staker oder Trader sind: Ignoranz gegenüber steuerlichen Pflichten kann teuer werden. Lesen Sie weiter, um zu verstehen, wann Steuerhinterziehung bei Kryptowährungen vorliegt und wie Sie sich schützen können.

1. Allgemeine Voraussetzungen für eine Steuerhinterziehung

Steuerhinterziehung ist eine Straftat nach § 370 Abgabenordnung (AO) und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. In besonders schweren Fällen kann die Strafe bis zu zehn Jahren betragen. Die Voraussetzungen sind klar definiert und basieren auf vorsätzlichem Handeln (§ 15 Strafgesetzbuch – StGB). Hier die wesentlichen Elemente:

  • Tathandlung: Der Steuerpflichtige macht unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder unterlässt es pflichtwidrig, solche Tatsachen mitzuteilen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).
  • Steuerverkürzung oder unberechtigter Vorteil: Durch die Handlung müssen Steuern verkürzt oder unberechtigte Steuervorteile erlangt werden. Es reicht aus, wenn dies objektiv möglich ist – eine tatsächliche Verkürzung muss nicht eintreten.
  • Vorsatz: Die Tat muss vorsätzlich begangen werden. Das bedeutet, der Täter muss wissen, dass er unrichtige Angaben macht oder pflichtwidrig schweigt, und dies billigend in Kauf nehmen.
  • Erhebliche Tatsachen: Nur steuerlich relevante Fakten zählen, wie Einkünfte, Vermögen oder Transaktionen.

Wichtig: In der Praxis prüft die Steuerfahndung Kryptowährungen zunehmend durch internationale Informationsaustausche (z. B. via OECD-CARF oder EU-DAC 8), ob Angaben korrekt sind. Wer z. B. Gewinne aus Krypto-Transaktionen verschweigt, riskiert nicht nur Nachzahlungen, sondern auch strafrechtliche Verfolgung.

2. Steuerhinterziehung mit Kryptowährungen

Gewinne aus Kryptowährungen sind in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig, da diese als Wirtschaftsgüter gelten (BFH-Urteil IX R 3/22). Das BMF-Schreiben Kryptowährungen 2025 vom 6. März 2025 regelt die ertragsteuerrechtliche Behandlung detailliert und macht klar, dass Einkünfte aus verschiedenen Aktivitäten deklariert werden müssen. Zu den steuerpflichtigen Einkünften zählen insbesondere:

  • Einkünfte aus der Blockerstellung wie Mining (Proof of Work) die je nach Umfang als Gewerbeeinkünfte (§ 15 EStG) oder sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) einzuordnen sind.
  • Einkünfte aus Staking, das als Fruchtziehung im Privatvermögen gilt  
  • Einkünfte aus Lending, bei dem Kryptowerte gegen Vergütung überlassen werden
  • Gewinne aus Veräußerungen von Kryptowerten innerhalb eines Jahres, die als private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) steuerbar sind.
  • Weitere Fälle wie Airdrops (bei Leistungserbringung) oder Hard Forks (bei anschließender Veräußerung).

Steuerhinterziehung liegt vor, wenn Sie diese Einkünfte vorsätzlich nicht deklarieren oder falsch angeben, was zu einer Steuerverkürzung führt (§ 370 AO). Hier die relevanten Schwellen und Aspekte:

  • Nicht-Deklaration von Einkünften: Gewinne aus Verkäufen innerhalb eines Jahres (§ 23 EStG) oder aus Leistungen wie Staking (§ 22 Nr. 3 EStG) müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Beispiel: Sie verkaufen Bitcoin mit Gewinn unter 1.000 € (Freigrenze), deklarieren aber gar nichts – das ist unrichtig und kann als Hinterziehung gewertet werden.
  • Dokumentation: Ab 2025 gelten erweiterte Krypto-Dokumentationspflichten (§§ 90, 147 AO). Das BMF-Schreiben fordert Aufzeichnungen zu Wallets, Transaktionen und Kursen. Wer z. B. die Steuerpflicht für Staking-Erträge ignoriert und keine Belege vorlegt, handelt pflichtwidrig. Bei Krypto-Assets im Privatvermögen müssen Sie Transaktionsübersichten (z. B. von Plattformen wie Binance) aufbewahren. Fehlende Dokumentation kann zu Schätzungen (§ 162 AO) und Strafverfahren führen.

3. Sonderfall: Uneinheitliche Rechtsprechung in der Vergangenheit


In den vergangenen Jahren gab es keine einheitliche Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen, was ein starkes Argument gegen die Annahme einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung darstellen kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied erst 2023 im Urteil IX R 3/22 erstmals zur Wirtschaftsgutqualität und Steuerpflicht von Kryptowährungen für das Veranlagungsjahr 2017. Davor war die Finanzgerichtsrechtsprechung uneinheitlich: Das FG Köln bestätigte 2021 (14 K 1178/20) die Steuerpflicht und lehnte ein strukturelles Vollzugsdefizit ab, während das FG Nürnberg 2025 (3 K 760/22) ähnlich urteilte. Jedoch existiere bis zum Urteil des BFH kein höchstrichterliches Urteil, welche die Steuerpflicht von Krypto-Gewinnen klar bestätigt.

Diese fehlende Klarheit– kombiniert mit der erst 2022 (BMF-Schreiben zur Ertragsteuer) und 2018 (Umsatzsteuer) einsetzenden administrativen Praxis – erlaubt die Argumentation, dass bis dahin keine klare Veranlagungspraxis bestand. Nach BGH-Rechtsprechung (z. B. 1 StR 221/95 vom 10.11.1999) darf ein Steuerpflichtiger in unsicheren Lagen eine günstige Rechtsansicht vertreten, solange er alle Tatsachen vollständig vorträgt. Wer also in früheren Jahren annahm, Kryptowährungen seien nicht steuerbar (z. B. wegen fehlender Wirtschaftsgutqualität), und dies offenlegte, handelte möglicherweise nicht vorsätzlich.  

Allerdings: Seit dem BFH-Urteil 2023 ist die Lage klar – Ignoranz zählt nun als Vorsatz.

4. Die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige

Eine Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung (AO) stellt ein bewährtes Instrument des deutschen Steuerrechts dar, das Steuerpflichtige vor strafrechtlichen Konsequenzen schützen kann, indem es eine freiwillige und vollständige Korrektur von Fehlern in der Steuererklärung ermöglicht. Sie führt unter bestimmten Voraussetzungen zur Straffreiheit, auch wenn eine Steuerhinterziehung bereits vorliegt, und verhindert damit Freiheitsstrafen oder Geldstrafen, die bei einer Verurteilung nach § 370 AO drohen könnten. Besonders im Kontext der Kryptowährungen gewinnt die Selbstanzeige an Relevanz, da viele Anleger – oft aufgrund der Komplexität von Transaktionen, der uneinheitlichen Rechtsprechung in der Vergangenheit und der rasanten Entwicklung des Marktes – ihre Einkünfte aus Mining, Staking, Lending oder Verkäufen unterschätzen oder gar nicht deklarieren. Das neue BMF-Schreiben vom 6. März 2025 zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowerten verstärkt diese Notwendigkeit, indem es klare Dokumentationspflichten einführt und die Nachweisführung für Transaktionen betont. Eine Selbstanzeige kann hier als "Rettungsanker" wirken, um drohende Strafverfahren abzuwenden, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Im Folgenden werden die wesentlichen Bedingungen detailliert beleuchtet.

  • Vollständige Angaben: Die Selbstanzeige muss alle unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen steuerlich erheblichen Tatsachen offengelegt werden (§ 371 Abs. 1 AO). Dies umfasst nicht nur die Korrektur für ein einzelnes Jahr, sondern alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart – mindestens jedoch für die letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 2 AO). Im Bereich Kryptowährungen bedeutet das: Sie müssen sämtliche Transaktionen, Gewinne aus Veräußerungen (§ 23 EStG), Einkünfte aus Leistungen wie Staking oder Lending (§ 22 Nr. 3 EStG) sowie Blockbelohnungen aus Mining detailliert darlegen.
  • Keine Sperrgründe: Die Selbstanzeige wirkt nur, wenn keine Ausschlussgründe vorliegen (§ 371 Abs. 2 AO). Dazu zählen unter anderem eine bereits angeordnete Prüfung durch die Finanzbehörde (z. B. Außenprüfung), die Bekanntgabe eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das Erscheinen von Finanzbeamten zur Prüfung oder eine Tatendeckung (z. B. wenn die Behörde die Tat bereits kennt). Ein weiterer Sperrgrund ist eine Hinterziehung in Höhe von mehr als 25.000 € pro Tat (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO) – hier muss zusätzlich eine Strafzahlung geleistet werden, um Straffreiheit zu erlangen.  
  • Nachzahlung: Nach der Einreichung der Selbstanzeige müssen die verkürzten Steuern vollständig nachgezahlt werden, ergänzt um Zinsen (§ 235 AO) und ggf. Säumniszuschläge (§ 240 AO). Die Zahlung muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen, die die Finanzbehörde setzt. Bei Kryptowährungen umfasst dies oft Nachzahlungen für Einkommensteuer auf Gewinne, die nach dem BMF-Schreiben mit Marktkursen (z. B. FiFo-Methode) berechnet werden. Eine Teilzahlung reicht nicht aus.

5. Praktische Tipps für frühzeitiges Handeln

Um die Anforderungen des BMF-Schreibens umzusetzen und Steuerhinterziehung zu vermeiden, hier erweiterte Empfehlungen basierend auf den Vorgaben. Diese Tipps helfen bei der Erfüllung von Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten, sei es im Privat- oder Betriebsvermögen:

Dokumentation: Speichern Sie alle Transaktionsübersichten und Kurse systematisch. Erstellen Sie strukturierte Tabellen mit Anschaffungszeitpunkt, Menge, Kosten und Veräußerungsdetails. Bei Wallets (Software, Hardware oder Paper) notieren Sie Transfers und Umschichtungen, um walletbezogene Betrachtungen (z. B. FiFo-Methode) zu ermöglichen.

Steuererklärung: Integrieren Sie Krypto-Einkünfte korrekt: Nutzen Sie Anlage KAP für Kapitalerträge (z. B. Lending), Anlage SO für sonstige Einkünfte (z. B. Staking/Veräußerungen) und Anlage G für Gewerbeeinkünfte (Mining).  

Beratung: Bei komplexen Fällen wie DeFi-Transaktionen oder internationalen Plattformen (§ 90 Abs. 2 AO) konsultieren Sie einen Experten für Krypto-Steuerberatung. Wir spezialisieren uns auf die Aufarbeitung von Rohdaten aus Börsen und Wallets, um Selbstanzeigen und Steuererklärungen zu erstellen. Frühe Beratung verhindert Schätzungen und Strafen – kontaktieren Sie uns für eine individuelle Analyse.

6. Fazit

Das akutelle BMF-Schreiben schafft Klarheit, erhöht aber auch die Krypto-Dokumentationspflichten. Steuerhinterziehung liegt bei vorsätzlichem Verschweigen vor – vermeiden Sie Risiken durch vollständige Deklaration. Eine Selbstanzeige bietet in vielen Fällen einen strafbefreienden Ausweg, solange keine Sperrgründe greifen. Als Experten für Steuerstrafrecht und Kryptowährungen mit langjähriger Spezialisierung auf die Begleitung von Selbstanzeigen und die professionelle Aufarbeitung von Rohdaten aus Kryptobörsen (wie Transaktionsübersichten, CSV-Dateien und Wallet-Exporten) raten wir: Handeln Sie proaktiv und nutzen Sie unsere Expertise, um Ihre Daten korrekt zu analysieren, Einkünfte nachzuvollziehen und rechtliche Fallstricke zu umgehen.

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